Erziehungsbeistandschaft § 30 SGB VIII

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. 
 

Die Unterstützung und Stärkung der Familie als primäre Sozialisationsinstanz wird dabei angestrebt.

  • Richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige und deren Eltern
  • Bietet Orientierung und Anleitung auf dem Weg zur Verselbständigung und der Lösung von Entwicklungsaufgaben

  • Baut Selbsthilfepotentiale auf

  • Fördert personale und sozial-emotionale Kompetenzen

  • Hat Sozialkontakte, Freizeitgestaltung und Medienkompetenz im Blick

  • Entwickelt und fördert schulische und berufliche Perspektiven

  • Schafft neue Perspektiven